von Daniela Neuwirth
Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind, benötigen Sie: Amtlichen Lichtbildausweis, Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder eine der Abschrift entsprechenden Urkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Aufenthaltes (z.B. Hotelbestätigung). Für in Österreich gemeldete Personen kann die Standesbeamtin/der Standesbeamte eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) durchführen. In diesem Fall muss keine Bestätigung der Meldung vorgelegt werden. Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade.
Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren: zusätzlich Heiratsurkunde/n aller früheren Ehen und/oder Partnerschaftsurkunde/n aller früher begründeten eingetragenen Partnerschaften. Nachweis der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en, Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners, Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners.
Wenn Sie ein oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder haben: zusätzlich Geburtsurkunde(n) der gemeinsamen Kinder, Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist), Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn vorhanden, Nachweis des Wohnsitzes der Kinder
Wenn Sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind: zusätzlich bei 16- bis 18-Jährigen: Ehemündigkeitserklärung des Gerichts (mit Rechtskraftstempel!), Zustimmung der Obsorgeberechtigten, bei Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters: deren/dessen Einwilligung oder entsprechender Gerichtsbeschluss.
Wenn Sie bei der Anmeldung des Aufgebots nicht anwesend sind, benötigen Sie zusätzlich das bei jedem Standesamt erhältliche Formular „Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit“. Alle Gebühren, auch für die Durchführung der Trauung und für die Heiratsurkunde(n), sind bereits bei der Anmeldung der Eheschließung zu entrichten.
Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit: 14,30 Euro. Ev. Nachvergebührung von Unterlagen: 3,90 Euro pro Beilage für nicht vergebührte Beilagen (z.B. Scheidungsurkunden, Übersetzungen), 7,20 Euro pro Beilage für nicht vergebührte ausländische Urkunden (z.B. Heirats-, Geburts-, Sterbeurkunde), 14,30 Euro pro Bestätigung (z.B. Ehefähigkeitszeugnis, Aufenthaltsbescheinigung).
Durchführung der Trauung: 5,45 Euro. 54,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe außerhalb der Amtsräume, 10,90 Euro außerhalb der Amtszeit. Ausstellung der Heiratsurkunde: je 9,30 Euro (7,20 Euro Bundesgebühr plus 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe, meistens zwei bis drei Exemplare).
© Daniela Neuwirth 2020-12-20