Gedankenloses Denken; 2

Philip

by Philip

Story

Gleich als ich die ersten Nutzwertgutachten zu verfassen hatte, fragte ich meine Frau, ob sie mir dabei helfen würde, indem sie oft auf Freizeitgestaltung verzichten, mir beim vergleichenden Lesen der Befundaufnahmen und Gutachten, beim Reinigen der Büroeinrichtung und schließlich bei der Betreuung von Telefonanfragen helfen werde. Meine treue Christl willigte ein und beteiligte sich an meiner Sachverständigentätigkeit als stille Gesellschafterin nach Maßgabe der Bestimmungen des mit ihr vereinbarten Vertrages. In einem der inzwischen frei gewordenen Kinderzimmer richtete ich mein Büro ein. Und schon kam ein Finanzbeamter zu uns?

Das Arbeitszimmer im eigenen Reihenhaus könne ich nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzen, weiters beteilige sich meine Gattin als stille Gesellschafterin an meinem Betrieb und erhalte zu viel Gewinnanteil, was einem Fremdvergleich nicht standhalte. In einer Vorhaltsbeantwortung persönlich im FA konnte ich glaubhaft machen, dass ich die Gutachten in meiner Freizeit, und zwar an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und bis spät in die Nacht hinein abarbeiten würde. Diese Arbeitszeit könne ich nur meiner Frau zumuten, da sie ebenfalls an der ehestmöglichen Rückzahlung unserer Schulden interessiert sei. Die Aufwendungen und Ausgaben für die in unserem Reihenhaus gelegenen Arbeitszimmer wurden mir erst als Betriebsausgabe anerkannt, nachdem der VwGH den damals geltenden Arbeitszimmererlaß für gesetzwidrig erachtete und den Einkommensteuerbescheid aufhob; die gesetzwidrige VO wurde repariert, indem an § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 ein zweiter Satz angehängt wurde.

Im Jahre 2014 kam es zu einer Betriebsprüfung in meinem Betrieb. Einem befreundeten Steuerberater, dem ich das erzählte, entfuhr die Anmerkung: “ Haben denn die Buam keine Arbeit?” Der Betriebsprüfer nahm die Jahre 2008 bis 2012 von Amtswegen wieder auf, weil meine selbständige Tätigkeit seiner Ansicht nach aus 3 getrennten gewerblichen Tätigkeiten bestehe und daher insgesamt eine Liebhabertätigkeit gegeben sei; die Verluste seien daher nicht ausgleichsfähig.

Mittlerweilen liegt die Beschwerdesache wieder dem VwGH vor, weil der von mir seit 1993 erzielte Gesamtgewinn aktenwidrig ermittelt wurde (in den Jahren 2002 und 2003 erzielte ich mit meiner Tätigkeit rund 83000, € Gewinn) und weil die Tätigkeiten als SV für Immobilien und Immobilienvermittler eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit darstelle, wie sie auch alle übrigen Immobilienbüros ausüben. Christl, meine treue Frau, hat die sauer verdienten, nicht endbesteuerungsfähigen Einkünfte aus Kapitalvermögen in den jeweiligen Folgejahren unter einer eigenen Steuernummer als unbeschränkt Steuerpflichtige versteuert! Der mir unterstellte Gewerbebetrieb als Buchhalter! Diese Buchhaltung machte ich nur für meine Tochter und ihren Mann, der in ihrem Betrieb als Dipl.Kfm. mitarbeitet.

© Philip 2021-03-27

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